Einwegpfand ab 2025
Ab 01. Jänner 2025 werden alle PET-Flaschen und Metalldosen mit einer Füllmenge von 0,1 bis 3 Liter bepfandet.
Ausgenommen vom Einwegpfand sind Getränkeverbundkartons und Getränkearten von Milch- und Milchprodukten. Eine Übergangsfrist ist vorgesehen. Produkte, die vor dem 1. April 2025 abgefüllt wurden, dürfen bis 31. Dezember 2025 ohne Einhebung des Pfandes verkauft werden. Die Sammlung dieser Verpackungen erfolgt noch über die gelbe Tonne beziehungsweise über
den gelben Sack. Produkte, die ab 1. April 2025 abgefüllt wurden, müssen registriert und entsprechend gekennzeichnet sein.
Alle mit Pfand versehenen Einweggetränkeverpackungen werden einheitlich mit nachfolgend angeführten Pfandsymbol bedruckt.
Die Pfandhöhe wurde einheitlich mit 25 Cent, unabhängig vom Material oder Größe, festgesetzt.
Die Verpackungen müssen leer, unzerdrückt und mit vorhandenem Etikett (lesbarer EAN-Code & Pfandlogo) sein! Das Einwegpfandlogo befindet sich oberhalb dem EAN-Code. Nur Flaschen und Dosen mit diesem Logo sind bepfandet. Achten Sie speziell Anfang 2025 darauf, da es in den ersten Monaten sein kann, dass bepfandete und nicht bepfandete Gebinde nebeneinander stehen.