Was tun beim Gebäudeabbruch

Vorgehensweise bei Abbruch- und Umbauarbeiten

Die Vorgehensweise bei Gebäudeabbrüchen (auch Sanierungen und Teilabbrüchen) ist seit 1.1.2016 durch die Recycling-Baustoff-Verordnung geregelt. Diese Verordnung wurde mit 28.10.2016 novelliert.  
In der Verordnung ist neben dem Rückbau, der Trennung der Abbruchmaterialien, der Entsorgung von Schad- und Störstoffen bis hin zur Erzeugung von Recyclingbaustoffen alles zum Thema Abbruch und Abfällen auf Baustellen geregelt.

Grundsätzlich gilt:

  • Der Gebäudeabbruch muss beim Gemeindeamt angezeigt werden.
  • Das Bauwerk ist zu entkernen (Herstellung des Rohbauzustandes).
  • Die anfallenden Abfallarten (z.B. Bauschutt, Baurestmassen, Altholz, Kunststoffe, Restabfall) sind getrennt zu entsorgen.
  • Gefährliche Abfälle (z.B. Asbestzement/Eternit, Teer, Mineraldämmstoffe) sind getrennt zu sammeln und befugten Entsorgungsbetrieb zu übergeben.
  • Mineralischer Bauschutt und Betonabbruch dürfen nur bewilligt (Baurecht, Naturschutzrecht, Forstrecht) für eine zulässige Baumaßnahme eingesetzt werden. Hat die BauwerberIn keine zulässige Verwendung für die Abfälle, so müssen auch diese an einen befugten Entsorgungsbetrieb übergeben werden.

Die wichtigsten Informationen zum Thema Gebäudeabbruch finden Sie auf unserem Infoblatt.

Formular für die Mengenmeldung

Meldepflicht

Nach Abschluss der Abbrucharbeiten müssen die angefallenen Baurestmassen (gemäß § 21 Abs. 2 Oö. AWG 2009) nach Abfallart und Menge im Formular „Mengenmeldung nach dem Gebäudeabbruch“ eingetragen und an den Bezirksabfallverband Gmunden unter office@bav-gmunden.at oder per Post übermitteln. Dann erfolgt die Weiterleitung an das Land OÖ.

Nach korrektem Ausfüllen und Übermitteln an den BAV haben Sie die Meldepflicht nach AWG 2009 erfüllt! Der Baurestmassenmeldung sind keine Belege anzuschließen (Rechnungen, Wiegescheine, Bestätigungen). Aus abgabe- und abfallrechtlichen Gründen müssen diese Belege von der AbbruchwerberIn jedoch 7 Jahre aufbewahrt werden.